Verkoop-, leverings- en betalingsvoorwaarden DE

Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand:

1 Allgemeines

  • Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2 Angebot und Preise

  • Angebote sind unverbindlich.
  • Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung des Verkäufers.
  • Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Als Aufträge gelten auch Lieferschein und Rechnung.
  • Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung von Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
  • Unsere Verkaufsangestellten oder Vertreter sind nicht befugt, mündliche Preisabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sie sind nicht zum Inkasso berechtigt.

3 Erfüllungsort, Versand und Gefahrtragung

  • Erfüllungsort für den Versand ist Brual.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk an die vereinbarte Stelle ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn die Ware durch den Verkäufer an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben wird. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Versicherungen werden von uns nur auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
  • Dieser hat selbstverantwortlich für die vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen sowie sicherzustellen, dass etwaige sicherheitstechnische Vorschriften eingehalten worden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber auf seine Kosten bzw. seiner empfangsberechtigten Personen zu erfolgen.

4 Lieferung und Abnahme

  • Die genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich.
  • Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind verbindlich, sofern der Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß seine Verpflichtungen hinsichtlich der zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben eingehalten hat. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin.
  • Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung abhängige Zahlung zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren können.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers unverzüglich abzunehmen.
  • Wird von keinem Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Anlieferung als wirksam abgenommen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand bestimmungsgemäß ohne Vorbehalt verwendet bzw. einbaut.
  • Bei freiwilliger Warenrücknahme wird eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbetrages berechnet. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass eine niedrigere Wertminderung bzw. Schaden eingetreten ist.

5 Zahlung

  • Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Rechnungserstellung.
  • Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  • Schecks gelten nicht als Barzahlung.
  • Bei nichtvertragsmäßiger Zahlung ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten ( Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung des aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
  • Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs-oder eines Insolvenzverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen, insbesondere auch alle Wechselzahlungen, des Verkäufers sofort fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so daß der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreis zu zahlen hat.
  • Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht fristengemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6 Eigentumsvorbehalt

  • Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern, zu verwahren und zu pflegen.
  • Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach §950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Dem Käufer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist es untersagt, wegen der ihm aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der Ware entstehenden Forderungen ein Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren. Besteht ein solches Abtretungsverbot, so ist er verpflichtet, es rückgängig zu machen. Solange ein Abtretungsverbot besteht, ist der Käufer der Vorbehaltsware nicht berechtigt, diese weiterzuveräußern oder weiterzuverarbeiten.
  • Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an der Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an der Verkäufer ab , der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach §648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwerts des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
  • Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware(einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an der Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
  • Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstiger Vergütungsansprüche). Von seiner Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
  • Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf  Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderung die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

7 Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht Übertragbarkeit von Ansprüchen

  • Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen die gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen.

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  • Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen die gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen.

9 Teilweise Aufhebung der Bedingungen Die Ungültigkei

  • Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.

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